Mit Beginn der Bootssaison sollte auch der Versicherungsschutz für Wassersportgeräte überprüft werden. Worauf dabei zu achten ist, hat der Bund der Versicherten zusammengetragen.
Mit der Düsseldorfer „boot“ wurde die weltweit größte und international bedeutsamste Bootsmesse im Januar 2022 bereits zum zweiten Mal in Folge aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt. Am Erfolg der Wassersportgeräte ändert das allerdings wenig. So wuchs allein die Zahl der Motorjacht-Besitzer in Deutschland von 210.000 (2017) auf 240.000 (2021).
Hinzu kommen Ruder-, Paddel- und Tretboote. Doch braucht jeder, der ein solches Wassersportgerät besitzt, eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für Schäden, die Dritten zugefügt werden? Klares „Nein“, schreibt der Bund der Versicherten (BdV) und klärt darüber auf, dass Schäden, die man mit einem Paddel-, Ruder- oder Tretboot verursacht, von der Privathaftpflichtversicherung (PHV) abgedeckt sind.
Mitunter sind in leistungsstarken PHV-Tarifen auch Boote bis zu einer bestimmten Segelfläche oder Motorleistung mitversichert.Vor Anschaffung eines Bootes sollte also geprüft werden, ob und unter welchen Bedingungen das Boot mitversichert ist.
Reicht der Schutz über die PHV nicht aus, ist eine Bootshaftpflichtversicherung dringend anzuraten. Der BdV empfiehlt Deckungssummen von mindestens 15 Millionen Euro für Personen- und Sachschäden.
Zudem sollten folgende Punkte bei der Beratung zur Bootshaftpflichtversicherung berücksichtigt werden:
Skipperhaftpflichtdeckung: Dieser Leistungspunkt ist vor allem für jene wichtig, die vorhaben, eine Jacht zu chartern oder zu mieten.
Forderungsausfall: Ist ein Unfallverursacher nicht versichert und auch nicht zahlungsfähig, übernimmt der eigene Versicherer.
Ist geplant, an Regatten teilzunehmen? Dann sollte der Versicherer Schäden bei solchen Veranstaltungen auch übernehmen.
Viele Bootsbesitzer müssen ihr Wasserfahrzeug erst zum Wasser transportieren. Deshalb sollten auch Schäden, die sich beim Transport ereignen können, mitversichert sein.
Zudem rät der BdV, die Deckung des Versicherungsschutzes auch auf Personenschäden auszudehnen, die sich Crewmitglieder gegenseitig zufügen.
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