Die Bundesregierung hat die maßgeblichen Zahlen für die Sozialversicherung im kommenden Jahr festgelegt. Das bedeutet, dass die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung im Jahr 2024 steigen werden. Auch die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze wird angehoben.
Die voraussichtlichen Schlüsselzahlen für die Sozialversicherung im Jahr 2024 wurden bereits im Entwurf zur Verordnung über die Sozialversicherungs-Schlüsselzahlen 2024 im September veröffentlicht. In der Regel billigt das Bundeskabinett den Entwurf für das kommende Jahr – wie auch in diesem Jahr.
Dadurch wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 66.600 Euro in diesem Jahr auf künftig 69.300 Euro angehoben. Dies setzt die monatliche Versicherungspflichtgrenze auf 5.775 Euro. Arbeitnehmer, die in die private Krankenversicherung wechseln möchten, müssen ab sofort mindestens diesen Betrag verdienen.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen erneut
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.987,50 Euro auf 5.175,00 Euro pro Monat angehoben. Die gleichen Werte gelten für die gesetzliche Pflegeversicherung. Die BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung ist bundesweit einheitlich und beträgt somit umgerechnet 62.100 Euro jährlich.
Für die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung gibt es unterschiedliche Werte für die neuen und alten Bundesländer. Die BBG West wird 2024 auf 7.550 Euro festgesetzt, was jährlich 90.600 Euro entspricht. In Ostdeutschland gilt 2024 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.450 Euro bzw. jährlich 89.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 9.300 Euro (2023: 8.950 Euro) in den alten Bundesländern und 9.200 Euro (2023: 8.750 Euro) in den neuen Bundesländern. Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird vorläufig auf 45.358 Euro jährlich für 2024 festgesetzt (2023: 43.142 Euro).
Des Weiteren steigen auch die Bezugsgrößen in der Sozialversicherung. Während die Bezugsgröße im Westen von 3.395 Euro pro Monat auf 3.535 Euro wächst, wird der Wert im Osten des Landes um 175 Euro auf dann 3.465 Euro angehoben.
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