Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 10. Dezember 2013 (Az.: S 182 KR 1747/12), dass gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung einer medizinisch notwendigen Entfernung minderwertiger Brustimplantate haben. Erfolgte das Einsetzen der Implantate jedoch ausschließlich aus ästhetischen Gründen, so müssen sich die Versicherten an den Kosten beteiligen. Die Ein-bringung neuer Implantate haben sie in so einem Fall selbst zu bezahlen.
Das Berliner Sozialgericht hat praktisch zeitgleich mit der Verurteilung des Gründers des Implantate-Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) zu einer mehrjährigen Haftstrafe wegen des Verkaufs minderwertiger Brustimplantate über die Klage einer Berlinerin entschieden, die zu den weltweit hunderttausenden Frauen, die Opfer des Skandals geworden sind.
Im Jahr 2004 hatte die seinerzeit 19-jährige Klägerin auf eigene Kosten beidseitig Brustimplantate der Firma PIP einsetzen lassen. Nachdem einige Jahre später bekannt wurde, dass die mit minderwertigem Industriesilikon gefüllten Implantate zur Rissbildung neigten und auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte betroffenen Frauen dazu riet, sie entfernen zu lassen, begab sich die mittlerweile 27-jährige Klägerin in eine Klinik, in der die PIP-Implantate gegen medizinisch unbedenklich erscheinende Silikongel-Exemplare getauscht wurden. Die Kosten für die Entfernung der schädlichen PIP-Produkte in Höhe von fast 4.100 Euro übernahm zunächst ihre gesetzliche Krankenkasse. Diese verlangte von der alleinerziehenden ALG-II-Empfängerin jedoch, sich mit zwei Prozent ihrer jährlichen Einnahmen an den Kosten zu beteiligen.
Die Kasse lehnt die Kostenübernahme für die Ersatzimplantate und deren Einsetzung gänzlich ab, da die Veränderung der Brüste aus rein kosmetischen und nicht aus medizinischen Gründen erfolgt sei, und damit keine Erkrankung vorgelegen habe, für welche eine gesetzliche Krankenkasse einstandspflichtig sei.
Die Frau verklagte ihren Versicherer mit dem Argument, dass sie sich die Implantate seinerzeit aus psychischen Gründen habe einsetzen lassen und sie es nicht habe verkraften können, wenn ihre Brüste nach der Explantation nicht wieder in einen für sie annehmbaren Zustand gebracht worden wären.
Das Berliner Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Zwar billigte das Gericht zu, dass die Klägerin Opfer einer Firma geworden ist, die ihre Geschäfte auf Kosten tausender Patientinnen gemacht hat. Daraus folgt nach Auffassung der Richter jedoch nicht, dass die Versichertengemeinschaft dazu verpflichtet ist, alle finanziellen Risiken zu tragen, die mit einer medizinisch nicht notwendigen Operation verbunden sind.
Daher hat die Krankenkasse die Klägerin zu Recht an den Kosten der Explantation beteiligt.
Die Entscheidung, sich an den Kosten der Einsetzung der neuen Implantate nicht beteiligen zu wollen, ist auch nicht zu beanstanden, da sie Folgen einer medizinisch nicht notwendigen Operation sind.
Deswegen muss die Klägerin selbst für die Kosten aufkommen.
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