Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. April 2014 entschieden (Az.: S 1 U 5024/13), dass ein Schüler, der während einer Klassenfahrt zum Rauchen aus einem Fenster klettert und dabei vom Dach stürzt, keine Leistungen aus der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung beanspruchen kann.
Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 29. April 2014 entschieden (Az.: S 1 U 5024/13), dass ein Schüler, der während einer Klassenfahrt zum Rauchen aus einem Fenster klettert und dabei vom Dach stürzt, keine Leistungen aus der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung beanspruchen kann.
Im Rahmen einer Studienfahrt nach England war der seinerzeit 17-jährige Kläger zusammen mit anderen Schülern eines Gymnasiums unterwegs. In der von den Schülern bewohnten Jugendherberge stürzte er gegen Mitternacht von einem Dach, auf welches er zum Rauchen über das Fenster des Badezimmers gelangt war, das zu dem von ihm und anderen Klassenkameraden bewohnten Zimmer gehörte. Vorausgegangen war ein gemeinsamer verbotener Alkoholgenuss mit Mitschülern.
Der Kläger erlitt bei dem Sturz aus ca. fünf Meter Höhe, eine schwere Kopfverletzung sowie eine Verletzung der Wirbelsäule mit der Folge einer Querschnittslähmung.
Wegen der Verletzungsfolgen wollte der Kläger die Schüler-Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Diese lehnte die Leistungsübernehme ab, da sich der Unfall im Rahmen einer nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet hatte.
Das Stuttgarter Sozialgericht wies die Klage als unbegründet zurück und schloss sich dabei der Auffassung des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers an, dass es sich beim Trinken und Rauchen grundsätzlich um eigenwirtschaftliche Tätigkeiten handelt, die nicht versichert sind.
Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines schülertypischen Verhaltens in der Gruppe geboten. Würde man den Alkoholkonsum noch als gruppentypische Verhaltensweise auf einer Klassenfahrt ansehen, so gelte dies nicht für den Entschluss des Klägers, gegen Mitternacht nicht wie bereits mehrfach zuvor, das Haus zum Zwecke des Rauchens zu verlassen, sondern aus dem Badezimmerfenster zu klettern und auf dem Dach zu rauchen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass im vorliegenden Fall auch Anhaltspunkte für eine besondere Unreife, eine handlungsunfähig machende Alkoholisierung, das Bestehen einer Mutprobe oder ein Handeln aus Imponiergehabe vorlagen.
Daher hat sich der Kläger die Unfallfolgen selbst zuzuschreiben und kann keine Leistungen aus der Schüler-Unfallversicherung erwarten.
Inwiefern dieses Risiko durch eine private Unfallversicherung abgedeckt werden kann, erläutert Ihnen gerne Ihr Versicherungsmakler.
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