Camping-Urlaub: Diese Versicherungen halten Verbraucherschützer für sinnvoll
am
Camping-Urlaub verspricht Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit auf Reisen. Doch auch auf den passenden Versicherungsschutz sollte geachtet werden, finden nicht nur Verbraucherschützer.
Deutsche Camping-Plätze waren 2022 sehr beliebt: 40,2 Millionen Übernachtungen wurden gezählt. Doch ob Wohnwagen, Wohnmobil oder Bulli – im Camping-Urlaub sollte nicht am notwendigen Versicherungsschutz gespart werden.
In einem Online-Beitrag hat die Verbraucherschutzorganisation „Bund der Versicherten“ (BdV) zusammengestellt, welche Versicherungen mit im Gepäck sein sollten:
Private Haftpflichtversicherung
Sie ist „unverzichtbar“, schreiben die Verbraucherschützer. Schließlich deckt sie nicht nur Schäden, die Dritten fahrlässig zugefügt worden, sondern wehrt auch unberechtigte Schadenersatzansprüche ab.
Private Unfallversicherung
Eine private Unfallversicherung schützt vor den finanziellen Folgen eines Unfalls, so der BdV.
Für darlehens- oder leasingfinanzierte Campingfahrzeuge bietet sich der Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung an, schreiben die Verbraucherschützer weiter. Die Teil- und Vollkaskoversicherung deckt Schäden am eigenen Campingmobil ab. „Im Gegensatz zur Teilkasko schließt die Vollkasko beispielsweise auch selbst verschuldete Unfälle am eigenen Wohnmobil und Vandalismusschäden ein“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim BdV. Die Leistungen der Teilkasko umfassen unter anderem Diebstahl, Brand, Glasbruch oder Wildschäden.
Sind Wertgegenstände (auch teure Ausrüstung) mit auf Reisen, kann eine Wohnmobil- bzw. Campinginhaltsversicherung sinnvoll sein. Doch hier lohnt ein genauer Vergleich. Denn innerhalb bestimmter Grenzen kann der Inhalt des Reisefahrzeugs auch über die Hausratversicherung abgedeckt sein. Zu prüfen sei, ob und in welchem Umfang der eigene Hausrattarif den Diebstahl aus Wohnmobilen oder Wohnwagen versichert.
Soll die Reise ins Ausland führen, empfehlen die Verbraucherschützer unbedingt den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. „Sie kommt für die medizinisch notwendigen Heilbehandlungen im Ausland auf, deren Kosten nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt werden“, führen die Verbraucherschützer zur Begründung an.
Ebenfalls empfehlenswert sei ein Auslandsschadenschutz als Zusatzbaustein der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser leistet, wenn man unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und die Deckungssumme der dortigen Versicherung nicht ausreicht.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Thomas Hirt und Partner unabhängige Versicherungsmakler- und Finanzberatung GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181/3075481
Fax: 06181/3075473
E-Mail: info@hirt-gmbh.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 4888
Umsatzsteuernummer: DE 166516001
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de