Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 26. März 2014 (Az.: 1 BvR 1133/12) entschieden, dass die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 26. März 2014 (Az.: 1 BvR 1133/12) entschieden, dass die geringeren Geldleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege durch Familienangehörige gegenüber den Geldleistungen beim Einsatz bezahlter Pflegekräfte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.
Die Beschwerdeführerinnen bezogen von einem privaten Versicherer Pflegegeld in Höhe von 665,- monatlich, da sie zuhause ihren Ehemann bzw. Vater pflegten. Wenn sie den Pflegebedürftigen nicht selber gepflegt, sondern professionelle Hilfe in Anspruch genommen hätten, wären Pflegeleistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro monatlich erstattungsfähig gewesen.
Die Klägerinnen vertraten die Auffassung, dass ihre Pflegeleistungen nicht schlechter bewertet werden dürfen als eine professionelle Pflege. Sie halten daher die unterschiedlichen Pflegesätze für verfassungswidrig.
Allerdings hatten sie mit ihrer Klage, das ihnen gezahlte Pflegegeld auf das Niveau der Pflegesachleistungen anzuheben, keinen Erfolg. Das BverfG wies die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Meinung des Gerichts gehört es zu der sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sich für ein System zu entscheiden, das den Pflegebedürftigen die Wahl zwischen der Pflege in häuslicher Umgebung durch externe Pflegehilfen oder durch selbst ausgewählte Pflegepersonen lässt.
Die Richter halten auch das Ziel des Gesetzgebers, bei Sicherstellung einer sachgerechten Pflege die Möglichkeit der häuslichen Pflege zu fördern und ihr Vorrang vor stationärer Unterbringung zu geben, für legitim.
Der Gesetzgeber darf ferner davon ausgehen, dass die Entscheidung zur familiären Pflege nicht von der Höhe der Vergütung, die eine professionelle Pflegekraft für diese Leistung erhält, abhängig ist.
Daher rechtfertigt es die gegenseitige Beistandspflicht von Familienangehörigen, das Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren. Während der Zweck der sachgerechten Pflege im Fall der Pflegesachleistung nur bei ausreichender Vergütung der Pflegekräfte durch die Pflegekasse sichergestellt ist, liegt der Konzeption des Pflegegeldes der Gedanke zugrunde, dass familiäre, nachbarschaftliche oder ehrenamtliche Pflege unentgeltlich erbracht wird.
Das hält das Gericht jedoch für nicht beanstandenswert.
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