Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 entschieden (Az.: IV ZR 306/13), dass ein Versicherer selbst dann vom Vertrag, in dessen Antrag ein Versicherungsnehmer oder sein beauftragter Makler arglistig falsche Angaben gemacht hat, zurücktreten kann, wenn er den Versicherten im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt hat.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12. März 2014 entschieden (Az.: IV ZR 306/13), dass ein Versicherer selbst dann vom Vertrag, in dessen Antrag ein Versicherungsnehmer oder sein beauftragter Makler arglistig falsche Angaben gemacht hat, zurücktreten kann, wenn er den Versicherten im Antragsformular nicht oder nicht ausreichend über die Folgen von Falschangaben belehrt hat.
Vertreten durch einen Versicherungsmakler hatte der Kläger bei dem beklagten Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung gestellt. Später stellte sich heraus, dass in dem Antrag Fragen nach Krankheiten und Beschwerden entweder unvollständig oder falsch beantwortet worden waren. Da es sich dabei um erhebliche Erkrankungen handelte, erklärte der Versicherer den Rücktritt vom Vertrag und kurze Zeit später zusätzlich die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Der Versicherte berief sich in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage auf Fortbestand des Vertrages darauf, im Antragsformular unzureichend über die Folgen von Falschangaben belehrt worden zu sein. Ferner habe er gegenüber seinem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Sollte dieser den Versicherer getäuscht haben, so könne das nicht ihm angelastet werden.
Das erstinstanzlich angerufene Landgericht Bonn und das in der Berufungsinstanz mit dem Fall befasste Kölner Oberlandesgericht wollten sich dem nicht anschließen. Auch BGH wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach BGH-Ansicht kann ein Versicherer im Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Makler auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Antragsformular keine oder keine ausreichende Belehrung im Sinne von § 19 Absatz 5 VVG über die Folgen von Falschangaben erfolgt ist. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz der Versicherten und sind daher bewusst vom Gesetzgeber angeordnet worden. Ein arglistig handelnder Versicherungsnehmer ist aber nicht in gleichem Maße schutzwürdig wie ein Versicherter, der seiner Anzeigepflicht genügt.
Deswegen kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, seinem Versicherungsmakler gegenüber wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, da er sich grundsätzlich ein möglicherweise arglistiges Verhalten seines Maklers zurechnen lassen muss.
Diese Webseite verwendet Cookies. Wenn Sie weiterhin auf dieser Webseite bleiben, erteilen Sie damit Ihr Einverständnis zur Verwendung von Cookies. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Datenschutz.
Erstinformation zur Erfüllung der gesetzlichen Informationspflicht gemäß § 15 Versicherungsvermittlerordnung und § 12 Finanzanlagenvermittlungsverordnung
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
Thomas Hirt und Partner unabhängige Versicherungsmakler- und Finanzberatung GmbH
Herr Thomas Hirt
Innerer Ring 20
63486 Bruchköbel
Telefon: 06181/3075481
Fax: 06181/3075473
E-Mail: info@hirt-gmbh.de
Geschäftsführung: Thomas Hirt
Handelsregisternummer / Amtsgericht: HRB 4888
Umsatzsteuernummer: DE 166516001
2. Status, Erlaubnis und Registrierung
Versicherungsmakler mit einer Erlaubnis nach §34d Abs. 1 GewO
Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach §34f Abs. 1 (Nr. 1) GewO
5. Informationen über Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagenvermittlungs- und Beratungsleistungen (bei Zulassung nach §34f GewO)
Vermittelt und beraten wird zu Finanzanlagen aus der gesamten Breite des in Deutschland bestehenden Marktes soweit dies im Rahmen der behördlichen Zulassung als Finanzanlagenvermittler/-berater gem. §34f GewO zulässig ist.
6. Information über die Vergütung
Als Versicherungsmakler bieten wir eine Beratung an. Die Vergütung – Courtage genannt – für unsere Beratungs-, Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit trägt gewohnheitsrechtlich das Versicherungsunternehmen. Die Courtage ist Bestandteil der Versicherungsprämie. Hiervon Abweichendes muss ausdrücklich zwischen uns und dem Auftraggeber vereinbart werden.
Insbesondere bei der Vermittlung von sogenannten Nettoprodukten wird in der Regel eine separate Vergütungsabrede vereinbart, die den Mandanten zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Nettoprodukte sind Produkte bei denen die Vermittlungsvergütung nicht in der Versicherungsprämie enthalten ist.
Der Mandant schuldet dem Makler für dessen Dienste keine Zahlungen, soweit nichts anderes gesondert vereinbart wird (Honorarvereinbarung).
In Zusammenhang mit der Anlageberatung und -vermittlung kann die Vergütung hierfür durch den Anleger oder durch Dritte (Produktgeber) in Kombination erfolgen. Dies ist abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Anlegers und den Finanzprodukten. Soweit die Vergütungsbestandteile insofern durch den Anleger gezahlt werden, wird dies in einer Vergütungsvereinbarung geregelt. Soweit Zuwendungen von Dritten (Produktgebern) erbracht werden, dürfen diese behalten werden.
7. Offenlegung direkter oder indirekter Beteiligungen über 10% an Versicherungsunternehmen oder von Versicherungsunternehmen am Kapital des Versicherungsvermittlers über 10%
Unser Unternehmen hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens. Ein Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens hält keine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital unseres Unternehmens.
8. Information zu den Schlichtungsstellen gemäß § 214 VVG und zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Wir sind gemäß § 17 Abs. 4 der Versicherungsvermittlungsverordnung verpflichtet am Streitbeilegungsverfahren vor folgenden Verbraucherschlichtungsstellen teilzunehmen:
Für den Fall, dass Ihre Beschwerde eine Versicherungsvermittlung betrifft, besteht die Zuständigkeit des Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin, www.versicherungsombudsmann.de
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung einer privaten Krankenversicherung, besteht die Zuständigkeit des Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach 06 02 22 10052 Berlin www.pkv-ombudsmann.de
9. Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-VO)
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Verbraucher unter webgate.ec.europa.eu/odr/main/ finden. Verbraucher haben die Möglichkeit, diese Plattform für außergerichtliche Beilegung ihrer Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen zu nutzen.
Betrifft Ihre Beschwerde die Vermittlung eines Bausparvertrages, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle des Verbandes der privaten Bausparkassen e.V.: Kontakt: Postfach 303079, 10730 Berlin Telefon: 030 / 59 00 91-500 und -550 Telefax: 030 / 59 00 91 501 Internet: www.schlichtungsstelle-bausparen.de E-Mail: info@schlichtungsstelle-bausparen.de
Betrifft Ihre Beschwerde eine Darlehensvermittlung, besteht die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank: Kontakt: Postfach 11 12 32, 60047 Frankfurt Telefon: 069 / 23 88 19 07 Telefax: 069 / 70 90 90 99 01 Internet: www.bundesbank.de/Navigation/DE/Service/Schlichtungsstelle/schlichtungsstelle.html E-Mail: schlichtung@bundesbank.de